OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.10.1987 (5 Ss 359/87 - 261/87 I) - DRsp Nr. 1994/9108
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.10.1987 - Aktenzeichen 5 Ss 359/87 - 261/87 I
DRsp Nr. 1994/9108
1. Rechts darf auch dann schneller als links gefahren werden (§ 7 Abs. 2StVO), wenn sich nur auf dem linken Fahrstreifen eine Fahrzeugschlange gebildet hat. 2. Die in § 7 Abs. 4StVO normierte gesteigerte Sorgfaltspflicht gilt bei allen Fahrstreifenwechseln unabhängig davon, ob die Fahrstreifen markiert sind oder nicht.