OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.02.1995
5 Ss (OWi) 35/95 - (OWi) 20/95 I
Normen:
OWiG § 71 ; StPO § 261, § 267 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Fundstellen:
DAR 1995, 259
NZV 1995, 290
VRS 89, 144

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.02.1995 (5 Ss (OWi) 35/95 - (OWi) 20/95 I) - DRsp Nr. 1995/5237

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.02.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 35/95 - (OWi) 20/95 I

DRsp Nr. 1995/5237

Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem noch nicht standardisierten Meßverfahren (hier: Moving Radar) ist im Urteil mitzuteilen, auf welchen physikalisch-technischen Prinzipien das System beruht und welche Werte im einzelnen durch das Gerät gemessen und ausgewertet werden. Weiterhin ist mitzuteilen, welche Bedingungen für eine möglichst genaue Messung eingehalten werden müssen und ob diese vorliegend tatsächlich eingehalten worden sind, und welche Fehlerquote das System aufweist.

Normenkette:

OWiG § 71 ; StPO § 261, § 267 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG - eine Geldbuße von 260,- DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg.

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