OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.11.1995
5 Ss (OWi) 265/95 - (OWi) 173/95 I
Normen:
StVO § 2 Abs. 1 u. 5, § 10 S. 1;
Fundstellen:
DAR 1996, 67
DRsp II(286)269a
VRS 91, 62

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.11.1995 (5 Ss (OWi) 265/95 - (OWi) 173/95 I) - DRsp Nr. 1996/4788

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.11.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 265/95 - (OWi) 173/95 I

DRsp Nr. 1996/4788

»Der Führer eines Kraftfahrzeuges, der aus einem Grundstück ausfährt und dabei einen Gehweg überquert, ist von seiner erhöhten Sorgfaltspflicht gegenüber Verkehrsteilnehmern auf dem Gehweg nicht deshalb befreit, weil diese sich dort verbotenerweise bewegen (hier: gegenüber einer erwachsenen Radfahrerin, die entgegen § 2 Abs. 1 und 5 StVO den Gehweg benutzt.«

Normenkette:

StVO § 2 Abs. 1 u. 5, § 10 S. 1;

Gründe:

Bei einer Geldbuße von - wie hier - nicht mehr als 75,-- DM wird die Rechtsbeschwerde nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.