OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.12.1987 (5 Ss (OWi) 427/87 - 320/87 I) - DRsp Nr. 1994/9099
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.12.1987 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 427/87 - 320/87 I
DRsp Nr. 1994/9099
1. Wer ein Kraftfahrzeug in vorschriftswidrigem Zustand führt, verletzt allein die einschlägige Sondervorschrift, etwa § 38 Abs. 1StVZO, nicht aber zugleich auch § 23StVO. 2. Ein Verstoß gegen § 30StVZO liegt nur dann vor, wenn bei verkehrsüblichem Gebrauch des Kraftfahrzeugs vermeidbare Gefährdungen, Behinderungen oder Belästigungen wegen dessen Beschaffenheit zu erwarten sind. Eine tatsächliche Gefährdung, Behinderung oder Belästigung ist - anders als bei § 1 Abs. 2StVO - nicht erforderlich.