OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.12.1994
5 Ss (OWi) 445/94 - (OWi) 201/94 I
Normen:
StVO § 5 Abs. 1, § 42 Abs. 6 Nr.;
Fundstellen:
DRsp II(286)267c
NJW 1995, 2648
NJW 1995, 2648 (Ls)
NZV 1995, 162
VRS 88, 467
VerkMitt 1995, 79

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.12.1994 (5 Ss (OWi) 445/94 - (OWi) 201/94 I) - DRsp Nr. 1995/3564

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.12.1994 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 445/94 - (OWi) 201/94 I

DRsp Nr. 1995/3564

»Wer auf einer Autobahn im Bereich von durch die Aufstellung von fahrstreifengegliederten Vorwegweisern eingerichteten Vorsortierräumen auf der durch eine breite Leitlinie abgetrennten Rechtsabbiegerspur an den auf den für den Geradeausverkehr bestimmten Richtungsfahrbahnen befindlichen Fahrzeugkolonnen rechts vorbeifährt und anschließend nach links in eine Fahrzeuglücke einschert, überholt nur dann verbotswidrig rechts, wenn er bei dem Rechtsvorbeifahren nicht beabsichtigt, die Autobahn an der Anschlußstelle zu verlassen.«

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 1, § 42 Abs. 6 Nr.;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen "einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen §§ 5 Abs. 1, 42 Abs. 6 Nr. 1 f StVO " eine Geldbuße von 145,-- DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWIG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Die danach gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWIG zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

I.

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