OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.10.1995
5 Ss (OWi) 371/95 - (OWi) 160/95 I
Normen:
BKatV § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
VRS 91, 136

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.10.1995 (5 Ss (OWi) 371/95 - (OWi) 160/95 I) - DRsp Nr. 1996/4781

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25.10.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 371/95 - (OWi) 160/95 I

DRsp Nr. 1996/4781

Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf einer autobahnähnlich ausgebauten Straße und die Tatsache, daß andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet wurden, vermag bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 km/h innerhalb einer geschlossenen Ortschaft das Absehen von einem Fahrverbot nicht zu rechtfertigen.

Normenkette:

BKatV § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h gemäß §§ 24 StVG, 49 Abs. 3 Nr. 4, 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274) StVO eine Geldbuße in Höhe von 420.-- DM festgesetzt. Es hat davon abgesehen, gegen den Betroffenen ein Fahrverbot anzuordnen. Hiergegen richtet sich die auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidung.

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