OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.11.1987
5 Ss (OWi) 414/87 - 302/87
Normen:
StVO § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 4a, § 32 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZfS 1988, 128

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.11.1987 (5 Ss (OWi) 414/87 - 302/87) - DRsp Nr. 1997/6011

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25.11.1987 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 414/87 - 302/87

DRsp Nr. 1997/6011

1. Ein bußgeldbewehrter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO setzt eine konkrete Schädigung, Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer voraus. 2. Eine Zuwiderhandlung gegen § 2 Abs. 1 StVO (Nichtbenutzen der Fahrbahn) und/oder § 12 Abs. 4a StVO (unerlaubtes Parken auf dem Gehweg) liegt nur vor, wenn das verwendete Kraftfahrzeug zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und auch betriebsbereit ist. 3. Zur "Straße" i.S.d. § 32 Abs. 1 StVO gehört auch der öffentliche Gehweg. 4. "Gegenstände" i.S.d. § 32 Abs. 1 StVO sind auch betriebsunfähige oder abgemeldete Fahrzeuge oder solche Fahrzeuge, die zwar zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und auch betriebsfähig sind, die aber zu verkehrsfremden Zwecken (etwa zu Reklamezwecken) auf der Straße (oder dem Gehweg) abgestellt werden.

Normenkette:

StVO § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 4a, § 32 Abs. 1 ;