OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.07.1995 (1 Ws 589/95) - DRsp Nr. 1996/21984
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.07.1995 - Aktenzeichen 1 Ws 589/95
DRsp Nr. 1996/21984
»Zum notwendigen Inhalt eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ein solcher Antrag ist nicht schon deshalb unzulässig, weil in ihm die Tatsachen, die das Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung entschuldigen sollen, nicht dargelegt werden, sondern deswegen auf das dem Antrag beigefügte ärztliche Attest verwiesen wird.«