OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.09.1995
5 Ss (OWi) 332/95 Ä (OWi) 134/95 I
Normen:
StVO § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 499

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.09.1995 (5 Ss (OWi) 332/95 Ä (OWi) 134/95 I) - DRsp Nr. 1996/29379

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.09.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 332/95 Ä (OWi) 134/95 I

DRsp Nr. 1996/29379

Der Begriff des Verlassens des Fahrzeugs ist dahin auszulegen, daß das haltende Fahrzeug überall dort, wo das Parken verboten ist, nicht zum Hindernis werden darf Auf die räumliche Entfernung des Fahrzeugführers von seinem Fahrzeug kommt es nicht an, wenn das Interesse der durch das Parkverbot geschützten übrigen Verkehrsteilnehmer gewahrt bleibt. Bei einem Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie Blinden vorbehaltenen Parkplatz ist der Begriff des Verlassens dahingehend auszulegen, daß derjenige Fahrzeugführer, der sich nicht in einer für den Parkberechtigten erkennbaren Weise in der Nähe seines Fahrzeugs aufhält, um diesem unverzüglich das Parken zu ermöglichen, sein Fahrzeug verlassen hat.

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 2 ;

Hinweise: