OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.10.1987 (5 Ss (OWi) 383/87 - 276/87 I) - DRsp Nr. 1994/9106
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29.10.1987 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 383/87 - 276/87 I
DRsp Nr. 1994/9106
Eine Zuwiderhandlung gegen § 37 Abs. 2StVO (Rotlichtverstoß) liegt nicht vor, wenn der Führer eines Kraftfahrzeuges, der sich in der durch Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen markierten und mit Richtungspfeilen versehenen Linksabbiegerspur vor der Rotlicht zeigenden Verkehrsampel eingeordnet hat, bei Eintritt des Grünlichts für den dem Geradeausverkehr vorbehaltenen Fahrstreifen trotz Fortdauer des für den Linksabbiegerverkehr bestimmten Rotlichts die Kreuzung geradeaus überquert. Ein solches Verhalten verstößt jedoch gegen § 41 Abs. 3 Nr. 5 (Zeichen 297) StVO (Nichteinhalten der vorgeschriebenen Fahrtrichtung auf der nachfolgenden Kreuzung).