OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.10.1995
5 Ss (OWi) 345/95 - (OWi) 157/95 I
Normen:
StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)281a
VRS 91, 142

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.10.1995 (5 Ss (OWi) 345/95 - (OWi) 157/95 I) - DRsp Nr. 1996/4782

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.10.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 345/95 - (OWi) 157/95 I

DRsp Nr. 1996/4782

Allein die Tatsache, daß der Betroffene unter starker Beschleunigung in eine kleine Lücke zwischen zwei Fahrzeugen auf den rechten Fahrstreifen eingeschert ist und anschließend einen PKW rechts überholt hat, belegt noch nicht eine "unklare Verkehrslage" i.S. des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO.

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 5 Abs. 3, 41 Abs. 2, 49 StVO, 24, 4, 69 a StVZO " zu einer Geldbuße in Höhe von 250,-- DM verurteilt und gegen ihn für die Dauer eines Monats ein Fahrverbot angeordnet. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

A.

Das Amtsgericht hat u.a. festgestellt:

"1.

Der Betroffene befuhr in Düsseldorf am 19.01.1995 gegen 12.45 Uhr mit einem PKW die A 52 in Richtung Düsseldorf. Obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 70 km/h ordnungsgemäß ausgeschildert war, fuhr der Betroffene von Beginn der 70 km/h-Zone an 800 m lang mit 119 km/h. Danach verringerte der Betroffene die Geschwindigkeit auf 110 km/h. Mit dieser Geschwindigkeit fuhr der Betroffene noch ca. 300 m in der 70 km/h-Zone.

2.