OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.11.1995
5 Ss (OWi) 401/95 - (OWi) 183/95 I
Normen:
BKat Nr. 34.2; BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 107
VRS 91, 146

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.11.1995 (5 Ss (OWi) 401/95 - (OWi) 183/95 I) - DRsp Nr. 1996/4793

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.11.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 401/95 - (OWi) 183/95 I

DRsp Nr. 1996/4793

Hat der Betroffene vor der Rotlicht zeigenden Signalanlage zunächst mehrere Sekunden angehalten und erst dann seine Fahrt aus nicht nachvollziehbaren Gründen fortgesetzt, und hat die spätere Mißachtung des Rotlichts zu keiner konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt, so ist die Annahme eines Regelfalls i.S. der Ziffer 34.2 des Bußgeldkataloges fehlerhaft. Denn ein solcher auf Unachtsamkeit zurückführender Irrtum über die Berechtigung zur Fortsetzung der Fahrt kann auch einem ansonsten pflichtbewußten Kraftfahrzeugführer aufgrund momentaner Unaufmerksamkeit unterlaufen.

Normenkette:

BKat Nr. 34.2; BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 2 Nr. 1, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO eine Geldbuße von 250 DM festgesetzt und ihm für die Dauer eines Monats untersagt, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt und sich ausschließlich gegen das festgesetzte Fahrverbot wendet.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zu einer Herabsetzung der Geldbuße und dem Fortfall des angeordneten Fahrverbots.

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