Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 2 Nr. 1, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO eine Geldbuße von 250 DM festgesetzt und ihm für die Dauer eines Monats untersagt, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt und sich ausschließlich gegen das festgesetzte Fahrverbot wendet.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zu einer Herabsetzung der Geldbuße und dem Fortfall des angeordneten Fahrverbots.
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