OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.11.1995
5 Ss (OWi) 415/95 - (OWi) 181/95 I
Normen:
StVZO § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
VRS 91, 154

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.11.1995 (5 Ss (OWi) 415/95 - (OWi) 181/95 I) - DRsp Nr. 1996/4794

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.11.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 415/95 - (OWi) 181/95 I

DRsp Nr. 1996/4794

Ein Verstoß des Halters gegen das Überladungsverbot ist rechtsfehlerfrei nur dann festgestellt, wenn sich aus dem Urteil Verletzungen der Überwachungs- und Organisationspflichten des Halters ergeben.

Normenkette:

StVZO § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen "§§ 31, 34, 69 a StVZO " - gemeint sind ersichtlich: §§ 31 Abs. 2, 34 Abs. 2 Satz 2, 69 a Abs. 5 Nr. 3 StVZO - eine Geldbuße von 160,-- DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 0WiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu. Die danach gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 0WiG zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

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