Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen "§§ 31, 34, 69 a StVZO " - gemeint sind ersichtlich: §§ 31 Abs. 2, 34 Abs. 2 Satz 2, 69 a Abs. 5 Nr. 3 StVZO - eine Geldbuße von 160,-- DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 0WiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu. Die danach gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 0WiG zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
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