OLG Düsseldorf - Beschluß vom 31.10.1995
5 Ss (OWi) 321/95 - (OWi) 152/95 I
Normen:
BKat Nr. 5.3; BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StPO § 260 Abs. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
VRS 91, 122

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 31.10.1995 (5 Ss (OWi) 321/95 - (OWi) 152/95 I) - DRsp Nr. 1996/4783

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 31.10.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 321/95 - (OWi) 152/95 I

DRsp Nr. 1996/4783

»1. Weicht der Wortlaut der Urteilsformel des schriftlich abgesetzten und von dem Tatrichter unterschriebenen Urteils von der in der Hauptverhandlung verkündeten und protokollierten Urteilsformel ab, so ist allein die Letztere maßgeblich.« 2. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um mehr als 30 km/h ist ein Tatbestand, für den der Bußgeldkatalog ein Fahrverbot von einem Monat vorsieht. Einer weiteren Darlegung der Angemessenheit der Anordnung des Fahrverbotes bedarf es dann nicht, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich die Tat von den in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV genannten Regelfällen zugunsten des Betroffenen unterscheidet. Insbesondere bedarf es nicht der Feststellung, daß andere Verkehrsteilnehmer durch den Verkehrsverstoß gefährdet worden sind. Auch kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Tatort um eine "besonders gefahrvolle und unfallträchtige Stelle" handelt.

Normenkette:

BKat Nr. 5.3; BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StPO § 260 Abs. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe: