OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.12.1981 (18 U 140/81) - DRsp Nr. 1994/9324
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.1981 - Aktenzeichen 18 U 140/81
DRsp Nr. 1994/9324
Die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers erstreckt sich grundsätzlich nicht auf Bäume, die auf an die öffentliche Straße angrenzenden Privatgrundstücken stehen. Das gilt in der Regel auch dann, wenn ein Baum sich so nahe am Straßenkörper befindet, daß bei einem Umstürzen auch der Gehweg und ein Teil der Straße selbst gefährdet sind.