OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.11.2017
1 U 70/16
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 15.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 453/09

OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.11.2017 (1 U 70/16) - DRsp Nr. 2018/15033

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2017 - Aktenzeichen 1 U 70/16

DRsp Nr. 2018/15033

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. April 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts vom 09.03.2012 und Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € sowie Verdienstausfall in Höhe von 31.399,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.716,00 € seit dem 28.02.2012 sowie aus 5.683,82 € seit dem 26.05.2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber der Stadtverwaltung A., von der Forderung bzgl. des Rettungswageneinsatzes vom 13.12.2007 in Höhe von 659,05 € sowie einer Forderung über Krankenbehandlungskosten einschließlich Vollstreckungskosten gegenüber der Evangelischen Krankenhaus ... GmbH, ... in einer Höhe von 14.514,14 € freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitergehenden materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.