OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.12.1981 (1 U 45/81) - DRsp Nr. 1994/9323
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.1981 - Aktenzeichen 1 U 45/81
DRsp Nr. 1994/9323
1. Die adäquate Verursachung eines Unfalls und deren Zuordnung zum Betrieb eines Kfz endet dort, wo nicht mehr die Fahrweise des Kfz-Führers oder im weitesten Sinne der Fahrbetrieb und seine Folgewirkungen für ein Unfallgeschehen von Bedeutung sind. 2. Auch wenn ein Fahrzeug im Unfallbereich unter Verstoß gegen ein durch Zeichen 283 angeordnetes Halteverbot teilweise im Fahrbahnbereich abgestellt ist, läßt sich hieraus nicht zwingend ein Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen herstellen. Wenn die Unfallfolgen nicht sicher (auch) auf den Betrieb des abgestellten Fahrzeuges zurückzuführen sind, ist eine hiervon ausgehende grundsätzliche Gefährdungshaftung nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht gegeben.