OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.08.1995
4 U 219/94
Normen:
AKB § 10 Nr. 2a, Nr. 2c ; PflVG § 3 Nr. 9 S. 2, Nr. 5 ; StVZO § 29c; VVG § 158h, § 158i, §§ 69, 72, 74 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 88
VersR 1996, 1267
ZfS 1997, 178
r+s 1996, 165

OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.08.1995 (4 U 219/94) - DRsp Nr. 1996/29762

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.08.1995 - Aktenzeichen 4 U 219/94

DRsp Nr. 1996/29762

1. Ist im Rahmenvertrag zwischen Versicherer und Leasinggeber bestimmt, daß der Leasinggeber dem Versicherer den Versicherungsschutz Versicherungsschutz der verleasten Fahrzeuge in den Fällen überträgt, in denen der Leasingvertrag als Leistung des Leasinggebers auch die Versicherung beinhaltet, erlischt der Versicherungsschutz mit Ablauf des Leasingvertrages. 2. Das im Rahmenvertrag zwischen Versicherer und Leasinggeber vorgesehene gleichzeitige Ende von Leasing-und Haftpflichtversicherungsverhältnis bedeutet auch in den Fällen, in denen mit dem Ende des Leasingverhältnisses die Veräußerung des Fahrzeugs an einen Dritten verbunden ist, keinen Verstoß gegen § 72 VVG. 3. Der Erwerber eines Fahrzeugs tritt nicht nur in einen noch bestehenden Vertrag, sondern auch in die Abwicklungsrechtslage ein, die infolge der Beendigung des Versicherungsvertrages nach § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG im Verhältnis der Versicherungsvertragspartner zueinander entstanden ist. Dies gilt im Ergebnis auch für denjenigen, der ein Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt gekauft und noch nicht vollständig bezahlt hat, aber bereits Halter und Fahrer des Fahrzeugs ist und damit einen Verkehrsunfall verursacht.