OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.1997
22 U 72/97
Normen:
BGB §§ 463, 477 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1998, 115
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 315/96

OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.1997 (22 U 72/97) - DRsp Nr. 1998/4784

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.1997 - Aktenzeichen 22 U 72/97

DRsp Nr. 1998/4784

Ein Kraftfahrzeughändler, der bei dem Verkauf eines gebrauchten Pkw unvollständige Angaben über Unfallschäden macht, die vor Jahren in seiner eigenen Werkstatt beseitigt worden sind, handelt auch dann arglistig, wenn ihm keine Unterlagen über die Reparatur mehr zur Verfügung stehen, er diesen Umstand dem Käufer aber nicht mitteilt.

Normenkette:

BGB §§ 463, 477 ;

Sachverhalt:

Am 30.5.1989 erwarb der Kl von der Bekl einen gebrauchten BMW zum Preis von 31.000 DM mit einer Laufleistung von 80.790 km. In dem Vertragsformular war eingetragen:

"Auf Unfallschaden (fachmännisch beseitigt) vorne links Kotflügel und Fahrertüre wurde hingewiesen."

Der Vorschaden war 1983/84 in der Werkstatt der Bekl repariert worden. Der Kl verkaufte den Pkw 1990 für 22.500 DM weiter und bezeichnete ihn dabei als unfallfrei. Wegen eines angeblichen Rahmenschadens nahm der Abkäufer des Kl diesen erfolgreich auf Wandlung in Anspruch. Nunmehr verlangt der Kl von der Bekl Schadenersatz, weil diese ihm den schon 1989 vorhanden gewesenen Rahmenschaden arglistig verschwiegen habe.

Das LG hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen, da ein arglistiges Verhalten der Bekl nicht feststellbar sei.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nur zum Teil begründet.