OLG Frankfurt/Main - 08.07.1987 (17 U 150/86) - DRsp Nr. 1994/9751
OLG Frankfurt/Main, vom 08.07.1987 - Aktenzeichen 17 U 150/86
DRsp Nr. 1994/9751
Dem Erwerb eines Neufahrzeugs unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder -hersteller i. S. d. § 13 Abs. 2 S. 1 AKB steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer das versicherte Fahrzeug von einem Werksangehörigen eines Kraftfahrzeugherstellers erwirbt, der es seinerseits unter Ausnutzung des Werksangehörigenrabatts erworben, auf sich zugelassen, aber nicht benutzt hat.