OLG Frankfurt/Main - 17.02.1995 (24 U 252/93) - DRsp Nr. 1996/3689
OLG Frankfurt/Main, vom 17.02.1995 - Aktenzeichen 24 U 252/93
DRsp Nr. 1996/3689
1. Ein Versicherungsnehmer, der ein hochwertiges Fahrzeug nachts in Berlin unbewacht am Straßenrand abstellt, führt den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbei. Das gilt auch dann, wenn ein bewachter Hotelparkplatz zur Verfügung stand.2. Ein vom "Tuningunternehmen" im wesentlichen aus Neuteilen zusammengebautes Fahrzeug kann ein "Neufahrzeug" i.S.d. § 13 Abs. 2AKB sein.