OLG Frankfurt/Main - 19.06.1995 (9 W 17/95) - DRsp Nr. 1998/1372
OLG Frankfurt/Main, vom 19.06.1995 - Aktenzeichen 9 W 17/95
DRsp Nr. 1998/1372
In die Bemessung des Schmerzensgeldes - sei es in den vom Kläger zu beziffernden Antrag, sei es in den vom Gericht zuzusprechenden Betrag - können nur die bereits als sicher feststehenden künftigen Umstände einbezogen werden, nicht auch solche, die derzeit lediglich möglich oder wahrscheinlich sind.