OLG Frankfurt/Main - 26.04.1995 (17 U 80/94) - DRsp Nr. 1996/3787
OLG Frankfurt/Main, vom 26.04.1995 - Aktenzeichen 17 U 80/94
DRsp Nr. 1996/3787
1. Ist ein unfallbeschädigtes Fahrzeug mit einem niedrigerem Aufwand gegenüber einer sachverständigen Schätzung fachgerecht und einwandfrei repariert worden, so ist nur der konkrete tatsächliche Reparaturaufwand zu ersetzen.2. Ist der Wiederherstellungsaufwand auf der Abrechnungsbasis Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert höher als die Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung, so kann nicht auf die höhere Berechnungsweise ausgewichen werden.