OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 01.02.1995
18 W 101/94
Normen:
AKB § 7 II; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
NJW 1995, 2997
NJWÄRR 1995, 1116
VersR 1996, 387
ZfS 1996, 31

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 01.02.1995 (18 W 101/94) - DRsp Nr. 1996/29406

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 01.02.1995 - Aktenzeichen 18 W 101/94

DRsp Nr. 1996/29406

1. Die Kosten eines Versicherungsnehmer, der in einem gegen ihn und seinen Haftpflichtversicherer geführten Prozeß einen eigenen Rechtsanwalt beauftragt hat, sind zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Kosten i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; ZPO; seine gem. § 7 II AKB bestehende Pflicht als Versicherungsnehmer, die Führung des Rechtsstreits dem Versicherer zu überlassen, betrifft nur das Innenverhältnis der beiden Beklagten zueinander, nicht aber das Prozeßrechtsverhältnis zum Kläger. 2. Ein außergerichtlicher Vergleich des Haftpflichtversicherers mit dem Kläger, dem zufolge keine Kostenanträge gestellt werden sollten, stellt in bezug auf den mitbeklagten Versicherungsnehmer einen Vertrag zu Lasten eines Dritten dar, so daß er insoweit unwirksam ist.

Normenkette:

AKB § 7 II; ZPO § 91 ;
Fundstellen
NJW 1995, 2997
NJWÄRR 1995, 1116
VersR 1996, 387
ZfS 1996, 31