OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 04.07.1995
2 Ws (B) 397/95 OWiG
Normen:
OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1 ; StVO § 3, § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Fundstellen:
DRsp II(286)279b
NZV 1995, 457
ZfS 1995, 436

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 04.07.1995 (2 Ws (B) 397/95 OWiG) - DRsp Nr. 1996/4096

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 04.07.1995 - Aktenzeichen 2 Ws (B) 397/95 OWiG

DRsp Nr. 1996/4096

1. Wenn die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs mit einer Laserpistole gemessen wurde, darf der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das Beweismittel sei ungeeignet wegen Unmöglichkeit des Nachstellens der konkreten Meßsituation und die Beweiserhebung sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. 2. Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Meßgerät Laser-GMG LTI 20/20 ist darauf zu achten, daß eine eindeutige Zuordnung des Meßwertes zu dem anvisierten Fahrzeug gewährleistet ist. Daher ist die Messung bei Tageslicht und nur in verkehrsarmen Bereichen und/oder zu verkehrsarmen Zeiten, möglichst nicht auf Autobahnen, durchzuführen.

Normenkette:

OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1 ; StVO § 3, § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 25 km/h am 10.08.1994 auf der A 3 in der Gemarkung Kelsterbach auf eine Geldbuße in Höhe von 80,00 DM erkannt. Die Messung der Geschwindigkeit erfolgte mit dem Lasergeschwindigkeitsmeßgerät LTI 20/20, einer sogenannten Laserpistole.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung formellen - und materiellen Rechts.