OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 05.07.1995
2 Ws (B) 400/95 OWiG
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 261 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 414
DRsp II(286)279c
NZV 1995, 458
ZfS 1995, 353

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 05.07.1995 (2 Ws (B) 400/95 OWiG) - DRsp Nr. 1996/3898

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 05.07.1995 - Aktenzeichen 2 Ws (B) 400/95 OWiG

DRsp Nr. 1996/3898

»Bei der Messung der Geschwindigkeit mit dem Lasergeschwindigkeitsmeßgerät LTI 20/20 sind für eine verwertbare Messung besondere Umstände zu beachten.« Es ist nämlich festzustellen, daß bei einem weiteren Fahrzeug auf einer Fahrbahn neben dem Fahrzeug des Betroffenen eine Fehlmessung ausgeschlossen ist. Weiterhin ist die Größe der bestrahlten Fläche fest- und sicherzustellen, daß diese Fläche nicht von anderen Gegenständen beeinflußt wurde. Können Angaben zur Verkehrsdichte nicht gemacht werden, so ist zu erörtern, ob Fahrzeuge vor demjenigen des Betroffenen und gegebenenfalls mit welchen Abständen vorhanden waren und ob diese zu Fehlmessungen hätten führen können.

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 261 ; StVO § 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht setzte gegen den Betroffenen ein Bußgeld von 80,-- DM fest, weil er aufgrund einer Messung mit dem Lasergerät LTI 20/20 am 26.08.94 auf der BAB A 3 bei km 167 (Abzweigung zur B 43) mit seinem PKW mit einer Geschwindigkeit von mindestens 84 km/h gefahren sein soll, obwohl dort eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h besteht.

Der Betroffene hat gegen das Urteil vom 21. Februar 1995 die Zulassung verbunden mit der Rechtsbeschwerde beantragt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und wendet sich gegen die Geschwindigkeitsmessung.