Das Amtsgericht setzte gegen den Betroffenen ein Bußgeld von 80,-- DM fest, weil er aufgrund einer Messung mit dem Lasergerät LTI 20/20 am 26.08.94 auf der BAB A 3 bei km 167 (Abzweigung zur B 43) mit seinem PKW mit einer Geschwindigkeit von mindestens 84 km/h gefahren sein soll, obwohl dort eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h besteht.
Der Betroffene hat gegen das Urteil vom 21. Februar 1995 die Zulassung verbunden mit der Rechtsbeschwerde beantragt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und wendet sich gegen die Geschwindigkeitsmessung.
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