Die Ablehnung des Antrags des Betroffenen auf kommissarische Vernehmung verletzt seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und verstößt verstößt gegen die prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts, wenn dem Betroffenen angesichts der weiten Entfernung zum Gerichtsort (hier: 400 km) und der geringen Geldbuße (hier: 100 DM) das persönliche Erscheinen vor Gericht am Gerichtsort nicht zumutbar ist.