OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 09.07.1995
3 Ss 164/94
Normen:
StGB § 20, § 316 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 85

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 09.07.1995 (3 Ss 164/94) - DRsp Nr. 1996/22091

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 09.07.1995 - Aktenzeichen 3 Ss 164/94

DRsp Nr. 1996/22091

»1. Die Annahme, der Angeklagte habe das Delikt der Trunkenheit im Straßenverkehr vorsätzlich verwirklicht, kann vom Tatrichter mit mehrfachen einschlägigen Vorstrafen und zusätzlichen Umständen (hier: dem Verhalten bei der polizeilichen Kontrolle) begründet werden. 2. Kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Täter zum Tatzeitpunkt eine über 2,5 o/oo liegende Blutalkoholkonzentration aufwies, ist eine für das Revisionsgericht nachprüfbare Auseinandersetzung des Tatrichters mit der Frage des Ausschlusses der Schuldunfähigkeit erforderlich.«

Normenkette:

StGB § 20, § 316 Abs. 1 ;
Fundstellen
NStZ-RR 1996, 85