OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 10.05.1995
2 Ws (B) 210/95 OWiG
Normen:
OWiG § 35, § 36 ; StVG § 24 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 335
DRsp IV(468)184a
NJW 1995, 2570
NZV 1995, 368

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 10.05.1995 (2 Ws (B) 210/95 OWiG) - DRsp Nr. 1995/8015

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 10.05.1995 - Aktenzeichen 2 Ws (B) 210/95 OWiG

DRsp Nr. 1995/8015

Die Verkehrsüberwachung durch Radaranlagen stellt eine hoheitliche Aufgabe dar. Auch wenn es zulässig ist, eine Verkehrsüberwachungsanlage stunden- oder tageweise von einer privaten Firma zu mieten, so hat doch die Ortspolizeibehörde die Messungen selbst vorzunehmen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, soweit lediglich eine Hilfspolizeibeamtin anwesend ist, die von den technischen Abläufen keine Kenntnis hat. In diesem Fall überwiegt die Tätigkeit privater Dritter so, daß von einem hoheitlichen Handeln nicht mehr gesprochen werden kann. Ein Verwertungsverbot ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Ordnungsbehörde willkürlich zu Lasten des Betroffenen gehandelt oder die Geschwindigkeitsmessung unter Mißachtung der für sie geltenden Bestimmungen, hier insbesondere des Erlasses vom 05.08.1988, angeordnet hätte. (Hierzu waren weitere Feststellungen zu treffen).

Normenkette:

OWiG § 35, § 36 ; StVG § 24 ;

Gründe:

Der Regierungspräsident in Darmstadt verhängte am 31. Januar 1994 gegen den Betroffenen ein Bußgeld von 250,-- DM. Außerdem ordnete er ein Fahrverbot von einem Monat an. Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, in der Ziegenhainer Straße in Alsfeld-Eudorf am 1.11.1993 um 16.57 Uhr innerorts mit einer Geschwindigkeit von mindestens 91 km/h gefahren zu sein.