Ist gegen einen auswärts tätigen Betroffenen ein Bußgeldverfahren anhängig, so muß er sich bei jedem Wochenendbesuch nach amtlichen Postsendungen bei seinen Angehörigen erkundigen. Tut er das nicht und versäumt er deshalb wiederholt Rechtsmittelfristen, so ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen.