OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 15.08.1995
2 Ws (B) 501/95 OWiG
Normen:
StVO § 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. b, § 41 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 457
VerkMitt 1996, 30

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 15.08.1995 (2 Ws (B) 501/95 OWiG) - DRsp Nr. 1996/4143

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 15.08.1995 - Aktenzeichen 2 Ws (B) 501/95 OWiG

DRsp Nr. 1996/4143

Die allgemeine Ausnahme vom Nachtfahrverbot für Be- und Entladen durch ein entsprechendes Zusatzzeichen erlaubt auch ein Abladen durch Abstellen der gesamten Ladefläche, d.h. auch durch den Austausch von zwei mit je einem Container beladenen Aufliegern.

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. b, § 41 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen vom Vorwurf eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Nachtfahrverbot gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO freigesprochen. Wegen dieser Tat war gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums in Kassel vom 2.11.1994 eine Geldbuße von DM 8O,-- DM festgesetzt worden.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts besteht auf der ... ein Nachtfahrverbot für LKW über 4 t, von dem durch Zusatzzeichen Be- und Entlader u.a. für den Bereich ausgenommen sind. Der Betroffene fuhr am 20.9.1994 um 0.35 Uhr mit einem LKW mit Anhänger auf der ... nach ..., um auf dem dortigen Zollhof "umzubrücken". Dies geschah in der Weise, daß er seine Ladefläche auf Stelzen abstellte und den Auflieger eines anderen LKW übernahm, der von ... nach ... gekommen war. Mit dieser Ladung wollte er nach Wuppertal zurückfahren, während der andere LKW seine ursprüngliche Ladung nach ... zurückbringen sollte.