Das Amtsgericht hat den Betroffenen vom Vorwurf eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Nachtfahrverbot gemäß §§
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts besteht auf der ... ein Nachtfahrverbot für LKW über 4 t, von dem durch Zusatzzeichen Be- und Entlader u.a. für den Bereich ausgenommen sind. Der Betroffene fuhr am 20.9.1994 um 0.35 Uhr mit einem LKW mit Anhänger auf der ... nach ..., um auf dem dortigen Zollhof "umzubrücken". Dies geschah in der Weise, daß er seine Ladefläche auf Stelzen abstellte und den Auflieger eines anderen LKW übernahm, der von ... nach ... gekommen war. Mit dieser Ladung wollte er nach Wuppertal zurückfahren, während der andere LKW seine ursprüngliche Ladung nach ... zurückbringen sollte.
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