OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 21.02.1995
2 Ws (B) 57/95 OWiG
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1, Abs. 4 ; StVG § 25 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 260
NZV 1995, 366

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 21.02.1995 (2 Ws (B) 57/95 OWiG) - DRsp Nr. 1996/3684

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 21.02.1995 - Aktenzeichen 2 Ws (B) 57/95 OWiG

DRsp Nr. 1996/3684

1. Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß freistehende Ortsschilder und beidseitige Bebauung von Verkehrsteilnehmern stets wahrgenommen werden. Eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist nur möglich, wenn der Tatrichter im konkreten Fall ausschließen kann, daß der Betroffene das Ortsschild und die Bebauung infolge Unaufmerksamkeit oder Ablenkung nicht zur Kenntnis genommen hat. 2. Bei einer querschnittgelähmten Rollstuhlfahrerin würde ein Fahrverbot die ohnehin weitgehend eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit auf ein Minimum reduzieren und somit zu einer außergewöhnlichen Härte führen, die sich extrem von dem bei den üblichen Regelfällen gegebenen Maß abhebt.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1, Abs. 4 ; StVG § 25 ; StVO § 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil gegen die Betroffene wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 53 km/h - begangen am 23.09.1993 gegen 11.58 Uhr auf der ... in der ... Ortschaft ... auf eine Geldbuße von 350,00 DM und ein einmonatiges Fahrverbot erkannt.