OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 21.08.1995
3 Ss 222/95
Normen:
StGB § 142 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 86

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 21.08.1995 (3 Ss 222/95) - DRsp Nr. 1996/22088

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 21.08.1995 - Aktenzeichen 3 Ss 222/95

DRsp Nr. 1996/22088

»1. Das Überlassen eines Fahrzeugs durch den Halter an einen anderen, der damit einen Unfall verursacht, begründet eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Überlassenden grundsätzlich nur dann, wenn der Halter durch das Überlassen ein zusätzliches Gefahrenmoment in den Straßenverkehr gebracht hat. Die Umstände, aus der sich die Gefahrerhöhung ergibt, müssen vom Vorsatz des Halters mit umfaßt sein.