OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.04.2017
2 Ss-Owi 295/17
Normen:
OWiG § 47; OWiG § 65; OWiG § 69 Abs. 5; StPO § 256; StVG § 26;
Fundstellen:
NJW 2017, 1974
NStZ-RR 2017, 188
Vorinstanzen:
AG Alsfeld, vom 02.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 42891/15

Zulässigkeit des Einsatzes privater Dienstleister bei Messung zur Verkehrsüberwachung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 2 Ss-Owi 295/17

DRsp Nr. 2017/5887

Zulässigkeit des Einsatzes privater Dienstleister bei Messung zur Verkehrsüberwachung

Mit der Entscheidung nach § 47 OWiG ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten, übernimmt die Behörde die Gewähr, dass die rechtlichen Voraussetzungen, namentlich die nachfolgend genannten Bedingungen, erfüllt sind. 1. Zur Motivlage der Verkehrsüberwachung: Verkehrsüberwachung dient der Verkehrssicherheit. Jegliche Verknüpfung der Verkehrsüberwachung mit anderen nicht gesetzgeberisch legitimierten Gründen ist unzulässig. 2. Zum Einsatz privater Dienstleister bei Verkehrsmessungen: a. Die Ordnungsbehörde muss Herrin des Messgeräts sein. b. Die Ordnungsbehörde muss Herrin des durch die Messanlage gewonnenen Beweismittels sein (Garantie der Authentizität der Messdaten). c. Die Ordnungsbehörde muss die Umwandlung und Auswertung des Beweismittels selbst durchführen (Garantie der Rückführbarkeit des Messbildes und der Messdaten auf die digitalen Messrohdaten bzw. Falldateien).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Alsfeld vom 2. Dezember 2016 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die gleiche Abteilung des Amtsgerichts Alsfeld zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 47; OWiG § 65; OWiG § 69 Abs. 5; StPO § ;