OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.05.1995
15 U 97/94
Normen:
BGB §§ 823, 840, 426 ; PflVG § 3 ; StVG §§ 7, 17 ; VVG § 67 ;
Fundstellen:
r+s 1996, 18

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.05.1995 (15 U 97/94) - DRsp Nr. 1996/29403

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.05.1995 - Aktenzeichen 15 U 97/94

DRsp Nr. 1996/29403

1. Der Kl. muß bei einem KfzÄUnfall im Begegnungsverkehr trotz groben Verschuldens des entgegenkommenden Bekl. (hier: wesentliche Überschreitung der Mittellinie infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit) eine Anspruchskürzung (hier: um 20 %) hinnehmen, wenn er auch selbst durch Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot zum Unfall beigetragen hat. 2. Die Mitfahrer des Bekl. müssen einen Teil ihrer Schäden selbst tragen, wenn sie dessen Fahruntüchtigkeit erkennen konnten und wenn sie zudem ihre Verletzungen dadurch mitverschuldet haben, daß sie sich nicht angeschnallt haben. Ihr Mitverschulden wiegt im Verhältnis zum Kl. schwerer (hier: 70 %) als im Verhältnis zum Bekl. (hier: 40 %).