OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.09.1995 (7 U 209/94) - DRsp Nr. 1996/4075
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.09.1995 - Aktenzeichen 7 U 209/94
DRsp Nr. 1996/4075
Täuschen an einem gestellten Unfall Beteiligte aufgrund gemeinsam gefaßten Tatplanes die Haftpflicht- oder Kaskoversicherung über die tatsächlichen Voraussetzungen der Eintrittspflicht, haften sie als Mittäter mit der Folge, daß sie sich jeweils die Tatbeiträge des anderen Mittäters zurechnen lassen müssen.