OLG Hamburg - 15.08.1995 (7 U 226/94) - DRsp Nr. 1997/1656
OLG Hamburg, vom 15.08.1995 - Aktenzeichen 7 U 226/94
DRsp Nr. 1997/1656
1. Überläßt der Versicherer einem Versicherungsmakler faksimilierte Blankodeckungszusagen, die auch den Abschluß einer Vollkaskoversicherung einschließen, so erzeugt er hierdurch den Rechtsschein für die Vollmacht des Versicherungsmaklers zur Abgabe einer vorläufigen Deckungszusage. 2. Die Haftung des Versicherers nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht erstreckt sich auch auf spätere Vertragsänderungen, selbst wenn diesbezüglich lediglich eine mündliche Deckungszusage durch den Versicherungsmakler erfolgt (hier: Wechsel von Teil- zu Vollkaskoversicherung für die Zeit des Urlaubs).