OLG Hamburg - Beschluß vom 16.05.1995 (1 Ss 6/95 OWi) - DRsp Nr. 1996/22150
OLG Hamburg, Beschluß vom 16.05.1995 - Aktenzeichen 1 Ss 6/95 OWi
DRsp Nr. 1996/22150
Bei einer Messung mit einer Laserpistole über eine Distanz von 240 m bei Dunkelheit hat der Tatrichter sich nachvollziehbar zu vergewissern, daß auch unter Berücksichtigung der besonderen Meßsituation eine korrekte Messung erfolgt ist, insbesondere ob ein geeigneter Meßpunkt mit Erfolg angepeilt wurde und warum dies trotz der äußeren Widrigkeiten ausreichend sicher festzustellen war.