OLG Hamburg - Beschluß vom 20.12.1994
1 Ss 149/94 OWi = 1-116/94 (27)
Normen:
BKat Nr. 34.1; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4; StVG § 26 a; StVO § 37 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 1995, 168
NZV 1995, 163
VRS 88, 386

OLG Hamburg - Beschluß vom 20.12.1994 (1 Ss 149/94 OWi = 1-116/94 (27)) - DRsp Nr. 1995/5204

OLG Hamburg, Beschluß vom 20.12.1994 - Aktenzeichen 1 Ss 149/94 OWi = 1-116/94 (27)

DRsp Nr. 1995/5204

Eine Ausnahme vom Regelfahrverbot wegen eines Rotlichtverstoßes ist geboten, wenn ein Taxifahrer sich zum Rechtsabbiegen eingeordnet hat, sodann von einem der Fahrgäste "angeherrscht" wird, "gefälligst geradeaus zu fahren", hierdurch eingeschüchtert den Fahrstreifen wechselt und beim Geradeausfahren nicht bemerkt, daß die Lichtzeichenanlage bereits Rotlicht zeigte, weil diese sich zum Zeitpunkt des Abbiegens nicht mehr in seinem Blickfeld befand. Denn der Betroffene hatte zu keiner Zeit die Absicht, sich verkehrswidrig zu verhalten, und versuchte den Unfall infolge der als atypisch zu bezeichnenden starken psychischen Beeinflussung durch die Fahrgäste, die ihn zum unachtsamen Geradeausfahren trotz des für diese Fahrtrichtung geschalteten Rotlichts veranlaßten.

Normenkette:

BKat Nr. 34.1; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4; StVG § 26 a; StVO § 37 Abs. 2;
Fundstellen
DAR 1995, 168