OLG Hamburg - Beschluß vom 29.09.1995
1 Ss 125/95 (OWi)
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 500

OLG Hamburg - Beschluß vom 29.09.1995 (1 Ss 125/95 (OWi)) - DRsp Nr. 1996/4201

OLG Hamburg, Beschluß vom 29.09.1995 - Aktenzeichen 1 Ss 125/95 (OWi)

DRsp Nr. 1996/4201

»1. Wird ein Rotlicht-Verstoß im innerörtlichen Verkehr mit einer stationären Überwachungsanlage dokumentiert, so bedarf es grundsätzlich keiner ergänzenden Feststellungen zur zulässigen Geschwindigkeit, zur Geschwindigkeit des Betroffenen, zu seinem Abstand von der Lichtzeichenanlage beim Wechsel von Grün auf Gelb bzw. von Gelb auf Rot und zur Dauer der Geldphase. 2. Die Identität des Betroffenen kann durch einen Vergleich der von der Überwachungsanlage gefertigten Fotos mit seinem Erscheinungsbild festgestellt werden. Dazu müssen mehrere aussagekräftige Identifizierungsmerkmale ausgewählt und in ihren charakteristischen Einzelheiten beschrieben werden.«

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAR 1995, 500