OLG Hamburg - Beschluß vom 29.09.1995
1 Ss 125/95 OWi
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 500
VRS 90, 452
VersR 1996, 1034

OLG Hamburg - Beschluß vom 29.09.1995 (1 Ss 125/95 OWi) - DRsp Nr. 1996/29413

OLG Hamburg, Beschluß vom 29.09.1995 - Aktenzeichen 1 Ss 125/95 OWi

DRsp Nr. 1996/29413

1. Wird ein RotlichtÄVerstoß im innerörtlichen Verkehr mit einer stationären Überwachungsanlage dokumentiert, so bedarf es grundsätzlich keiner ergänzenden Feststellungen zur zulässigen Geschwindigkeit, zur Geschwindigkeit des Betroffenen, zu seinem Abstand von der Lichtzeichenanlage beim Wechsel von Grün auf Gelb bzw. von Gelb auf Rot und zur Dauer der Gelbphase. 2. Die Identität des Betroffenen kann durch einen Vergleich der von der Überwachungsanlage gefertigten Fotos mit seinem Erscheinungsbild festgestellt werden. Dazu müssen mehrere aussagekräftige Identifizierungsmerkmale ausgewählt und in ihren charakteristischen Einzelheiten beschrieben werden.

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 ;

Hinweise: