OLG Hamburg - Urteil vom 14.02.1995 (7 U 123/94) - DRsp Nr. 1996/3925
OLG Hamburg, Urteil vom 14.02.1995 - Aktenzeichen 7 U 123/94
DRsp Nr. 1996/3925
Weder vorsätzliche Gefahrerhöhung noch grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalles bei einem Unfall mit einem Porsche mit abgefahrenen Hinterreifen, wenn beide Hinterreifen im Unfallzeitpunkt nur noch eine Profiltiefe von 0,5 mm nach einer Laufleistung von nur 7.000 km und einer Laufzeit der Neureifen von 3 Monaten hatten.