OLG Hamburg - Urteil vom 16.11.1995
6 U 158/95
Normen:
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14b, § 636 Abs. 1, § 637 Abs. 1, 4, § 638 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGR 1996, 132
OLGReport-Hamburg 1996, 132
ZfS 1996, 371

OLG Hamburg - Urteil vom 16.11.1995 (6 U 158/95) - DRsp Nr. 1997/1655

OLG Hamburg, Urteil vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 6 U 158/95

DRsp Nr. 1997/1655

1) Führt eine Rauferei unter Schülern auf dem Schulhof in einer Unterrichtspause zu einer Körperverletzung eines Schülers, haftet der schädigende Schüler seinem verletzten Mitschüler nur dann persönlich, wenn sich der Vorsatz des Schädigers auch auf die Schadensfolge, die eingetretene Verletzung, in der Weise bezieht, daß der Schädiger sowohl das Bewußtsein hatte, sein Verhalten werde den schädlichen Erfolg herbeiführen, wie auch, daß er dies wenigstens billigend in Kauf genommen hat. 2) In der Regel kann nicht festgestellt werden, daß ein 14 Jahre alter Schüler bei einer Rauferei daraus herrührende dauerhafte schwere Verletzungen eines Mitschülers billigend in Kauf nimmt.

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14b, § 636 Abs. 1, § 637 Abs. 1, 4, § 638 Abs. 1 Nr. 1 ;

Hinweise:

S.a. BGHZ 75, 328

Fundstellen
OLGR 1996, 132
OLGReport-Hamburg 1996, 132
ZfS 1996, 371