OLG Hamburg - Urteil vom 21.05.1987
3 U 49/87
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2270
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 09.01.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 74 O 414/86

OLG Hamburg - Urteil vom 21.05.1987 (3 U 49/87) - DRsp Nr. 1996/883

OLG Hamburg, Urteil vom 21.05.1987 - Aktenzeichen 3 U 49/87

DRsp Nr. 1996/883

DM 10000 für prominente Politikerin aus Persönlichkeitsrechtsverletzung wegen Presseveröffentlichung. Die Hauptschlagzeile einer großen überregionalen Zeitung war so formuliert, daß sie die Geschädigte Mutmaßungen dahingehend ausgesetzt hat, diese sei bereit, sich gegen Zahlung von DM 80000 nackt abbilden zu lassen oder habe dieses bereits getan. Dieser Eindruck ergibt sich für alle Betrachter dieser Ausgabe, die nicht den auf Seite 1 beginnenden kleingedruckten Fließtext des Artikels lesen. Die Titelschlagzeile ist darauf ausgelegt, das Interesse und die Neugier der Leser auf den angekündigten Artikel zu ziehen und sie so nach Möglichkeit zum Kauf der Zeitung zu bewegen. Die Hauptschlagzeile ist auch aus größerer Entfernung noch gut lesbar, sie ist daher überall wahrzunehmen, wo die Zeitung ausliegt, insbesondere am Verkaufsstand und überall dort, wo sie in Gegenwart Dritter so gelesen wird, daß die Frontseite sichtbar ist.