OLG Hamm vom 07.09.1987
2 Ss OWi 1048/87
Normen:
OWiG § 33 Abs.1 Nr.1, Abs.2;
Fundstellen:
DRsp IV(468)157a
VRS 74, 121

OLG Hamm - 07.09.1987 (2 Ss OWi 1048/87) - DRsp Nr. 1992/8844

OLG Hamm, vom 07.09.1987 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1048/87

DRsp Nr. 1992/8844

Unterbrechung der Verfolgungsverjährung (Abs. 1) nach Nr. 1 durch Anordnung der Übersendung eines Anhörungsbogens an den Betroffenen mit unrichtiger Namensangabe, sofern die Identität des Betroffenen sich aus den weiteren Fall-Umständen zweifelsfrei ergibt;

Normenkette:

OWiG § 33 Abs.1 Nr.1, Abs.2;

»... Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassen, weil die im vorliegenden Verfahren aufgetretene Frage, ob bei unrichtiger namentlicher Bezeichnung eines Betroff. im Anhörungsbogen der diesbezüglichen Übersendungsanordnung der Polizeibehörde verjährungsunterbrechende Wirkung (§ 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 OWiG) zukommt, in der höchstrichterlichen Rechtspr. Ä soweit ersichtlich Ä noch nicht entschieden worden ist. Die hiernach zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Einstellung des Verfahrens wegen eingetretener Verfolgungsverjährung.