OLG Hamm vom 10.06.1987
4 Ss OWi 706/87
Fundstellen:
VRS 74, 36

OLG Hamm - 10.06.1987 (4 Ss OWi 706/87) - DRsp Nr. 1994/10681

OLG Hamm, vom 10.06.1987 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 706/87

DRsp Nr. 1994/10681

1. Der Umfang der prozessualen Fürsorgepflicht hinsichtlich der Mitwirkung eines Verteidigers, bestimmt sich danach, welche rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten die Sache bietet und ob von der Person des Betroffenen hier Anlaß zu besonderer Rücksichtnahme besteht, so daß es dem Betroffenen aus diesem Grund billigerweise nicht zugemutet werden kann, ohne seinen Verteidiger zu verhandeln. 2. Das ist bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit von geringer Bedeutung der Fall, wenn sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß die Frage der Mitschuld des anderen Unfallbeteiligten am Zustandekommen des Zusammenstosses eine gewisse Rolle spielen könnte, der Betroffene mit seiner Verteidigung daher überfordert war und der Amtsrichter bei Mitwirkung eines Verteidigers sowohl zum Rechtsfolgenausspruch als auch zum Schuldspruch möglicherweise zu anderen Ergebnissen gekommen wäre.