OLG Hamm - 21.12.1995 (6 U 18/95) - DRsp Nr. 1996/29415
OLG Hamm, vom 21.12.1995 - Aktenzeichen 6 U 18/95
DRsp Nr. 1996/29415
1. Für den Versicherungsnehmer spricht zunächst eine Redlichkeitsvermutung. Diese wird nicht durch jede Ungereimtheit in seinem Sachvortrag erschüttert.2. Bei Bahnenschlüsseln brauchen selbst Schließvorgänge in einer Größenordnung von nahezu 1000 noch nicht die Kopierspuren durch Gebrauchsspuren zu überlagern.