b. »Ebenso wie das LG sieht der Senat sich nicht zu der Feststellung in der Lage, daß die Fahrzeuge innerhalb der gemeinsamen Grünphase kollidiert sind, in der der Bekl. zu 1 als Linksabbieger gem. § 37 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO den im Gegenverkehr geradeausfahrenden VW der Kl. durchfahren lassen mußte. Offengeblieben und durch eine weitere Beweisaufnahme nicht auszuschließen ist vielmehr die Möglichkeit, daß der Sohn der Kl. mit deren Fahrzeug in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, nachdem die Lichtzeichenanlage für ihn bereits auf Rot umgeschaltet hatte und für den Bekl. zu 1 der Grünpfeil für Linksabbieger (Ampelgruppe 5) erschienen war, der ihm gem. § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO den Vorrang signalisierte.
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