OLG Hamm - Beschluß vom 05.12.1995 (4 Ss 1290/95) - DRsp Nr. 1996/29789
OLG Hamm, Beschluß vom 05.12.1995 - Aktenzeichen 4 Ss 1290/95
DRsp Nr. 1996/29789
1. Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß man ab einer bestimmten Blutalkoholkonzentration seine Fahrunsicherheit erkennt und deshalb eine Trunkenheitsfahrt vorsätzlich begeht. 2. Das gilt bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,86 o/oo auch dann, wenn der Angekl vor der Fahrt zunächst vorhatte, mit einem Taxi nach Hause zu fahren, und nach der Fahrt alltägliche Handlungen vornehmen konnte.