OLG Hamm - Beschluß vom 06.04.1978 (4 Ss OWi 266/78) - DRsp Nr. 1994/10963
OLG Hamm, Beschluß vom 06.04.1978 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 266/78
DRsp Nr. 1994/10963
Wer von einem Grundstück aus die daran entlang führende Straße überquert, um in eine gegenüber der Ausfahrt einmündende Straße zu gelangen, muß einem Fahrzeugführer, der aus dieser Straße kommt und nach links einbiegen will, auch dann den Vortritt überlassen, wenn er schon teilweise auf die zu überquerende Straße aufgefahren ist und diese Straße gegenüber der einmündenden Straße bevorrechtigt ist.